Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Entsorgung/Verwertung von Abfällen durch die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG


Gültig ab: 01.05.2021

1             Geltungsbereich

1.1        Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG gegenüber Unternehmen („Auftraggeber“) und privaten Auftraggebern, gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).

1.2        Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3        Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2             Vertragsgegenstand, Vertragsabschluss, Vertragsdauer, Kündigung

2.1      Vertragsgegenstand ist ein Entsorgungsvertrag der die Bereitstellung eines Containers und /
            oder Behältnisses zur Aufnahme von Abfällen jeglicher Art umfasst.

Container / Behältnis im Sinne dieser Bedingung ist daher ein Behältnis, welches

a)   von dauernder Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, und wiederholt
      verwendet werden kann

b)  geeignet ist, den vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss näher beschriebenen Abfall
      aufzunehmen

c)  auf verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis befördert und mit dem in ihm
        befindlichen Beförderungsgut auf- oder abgeladen werden kann

2.2     Die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG stellt dem Auftraggeber die Miete des / der
           Container(s) / Behälter(s) über die vereinbarte Mietzeit, den Transport des / der Container(s) /
           Behälter(s) zu einer vereinbarten oder von der Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG bestimmten
            Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen im Sinne des
            Abfallgesetzes), Mautgebühren und die fachgerechten Entsorgung / Verwertung des
            jeweiligen Inhalts und den ggf. dazu benötigten Papieren (Übernahmescheine etc.),
            in Rechnung.

2.3      Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, obliegt der Kurpfalz Recycling GmbH &
            Co. KG die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
            Für den Fall, dass der Auftraggeber die Abladestelle bestimmt hat und sich diese zur
            Aufnahme des zu befördernden Gutes als ungeeignet erweist, so ist die Kurpfalz Recycling
            GmbH & Co. KG berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers eine geeignete Abladestelle
            anzufahren.

2.4      Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend
            bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns
            oder durch einen von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag zustande. Voraussetzung hierfür
            ist eine schriftliche Bestellung (E-Mail, Fax, Brief), durch den Auftraggeber.

2.5      An Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
           Urheberrechte vor. Sie sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten
           nicht zugänglich gemacht werden.

2.6     Die Vertragsdauer ist im Entsorgungsvertrag verbindlich geregelt. Der Vertrag verlängert sich
           stillschweigend bei einer verbindlich vereinbarten Laufzeit

a.                     von bis zu 23 Monaten, um ein Jahr bzw.

b.                    von 24 Monaten und mehr, um zwei Jahre,

wenn er nicht mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf der ursprünglichen bzw. verlängerten Laufzeit schriftlich gekündigt wird.

2.7      Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des
            Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.

2.8      Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

3             Entsorgung

3.1         Unsere vertragliche Entsorgungspflicht bezieht sich nur auf Abfälle mit der im Vertrag vereinbarten Spezifikation. Ist der Abfall spezifikationswidrig, sind wir gegenüber dem Auftraggeber nicht zur Entsorgung verpflichtet.

3.2         Wir sind berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.

3.3         Wir stellen dem Auftraggeber die im Entsorgungsvertrag genannten Geräte und / oder Behälter zur Entsorgung seiner Abfälle zur Verfügung und werden diese im betriebsbereiten Zustand halten. Dazu sind wir berechtigt, die aufgestellten Geräte und / oder Behälter gegen Geräte bzw. Behälter gleicher Art und Güte auszutauschen. Sollte dem Auftraggeber dadurch ein Gerät und / oder Behälter über einen Zeitraum von maximal 48 Stunden nicht zur Verfügung stehen, stehen ihm deswegen keine Ersatzansprüche zu.

3.4         Wir erwerben Eigentum an den Abfällen. Der Auftraggeber ermächtigt uns unwiderruflich, die Abfälle auf unsere Rechnung an Dritte zu veräußern und das Eigentum an Abfällen an Dritte zu übertragen.  Etwaige Verkaufserlöse stehen allein uns zu und reduzieren nicht die vom Auftraggeber vertraglich geschuldete Vergütung. Wir sind nicht verpflichtet, über solche Veräußerungserlöse Rechnung zu legen.

4             Pflichten des Auftraggebers

4.1        Der Auftraggeber ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, uns alle bei ihm anfallenden Abfälle der im Vertrag vereinbarten Abfallart zu überlassen bzw. anzudienen.

4.2        Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass uns während seiner gesamten Geschäftszeit ein ungehinderter Zutritt zu den Geräten und / oder Behältern möglich ist.

4.3        Der Auftraggeber erteilt uns mit Vertragsschluss die Genehmigung, die vereinbarten Geräte und / oder Behälter auf den vorhandenen, geeigneten Plätzen auszustellen. Soll ein Wechsel des Aufstellplatzes erfolgen, so ist dazu vorher unsere Zustimmung einzuholen.

4.4        Bei Überlassung eines Presscontainers stellt der Auftraggeber in der Nähe des Aufstellplatzes einen Elektroanschluss mit 360 V, Absicherung mind. 16 A träge und Schutzkontaktsteckdose zur Verfügung. Die Kosten für die Installation und den Anschluss der von uns zur Verfügung gestellten Geräte und / oder Behälter and die vorhandenen Versorgungsleitungen (wie Strom, Wasser, Telefon und / oder EDV-Leitungen) trägt der Auftraggeber.

4.5        Die Abzuholenden oder zu Entleerenden Geräte und / oder Behälter müssen frei von Unrat und anderen artikelfremden und produktionsschädlichen Beimischungen und Anhaftungen sein. Bei kompletten oder teilweisen Falschbefüllungen hat der Auftraggeber für alle daraus resultierenden rechtlichen Folgen und möglichen Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung einzustehen.

4.6        Der Auftraggeber wird uns unaufgefordert bei eventuell auftretenden Störungen and den Geräten und / oder Behältern, sowie alle ihm bekannten oder erkennbaren Gefahren informieren.

4.7        Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns zur Verfügung gestellten Geräte und / oder Behälter gegen Sturm-, Feuer-, Sachbeschädigung und Vandalismus ausreichend zu versichern. Auf unsere Nachfrage wird der Auftraggeber eine entsprechende Versicherungsbescheinigung vorlegen.

4.8        Kommt der Auftraggeber der unter 4.7 genannten Pflicht nicht nach oder verweigert die vom Auftraggeber beauftragte Versicherung eine Regulierung, trägt der Auftraggeber im Fall einer Beschädigung der in unserem Eigentum befindlichen Geräte und / oder Behälter den Schaden. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch Dritte verursacht wurde.

4.9        Der Auftraggeber hat im Umgang mit den zur Verfügung gestellten Geräten und / oder Behältern für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen Sorge zu tragen. Er haftet für Schäden durch falsche Bedienung und Gewaltanwendung.

4.10     Der Auftraggeber hat einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Der Aufstellplatz und die hierzu notwendigen Zufahrts- und Anfahrtswege müssen für die Auftragsdurchführung mit den erforderlichen LKW befahrbar sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind vom Auftraggeber zu prüfen, ob der Untergrund zum Befahren mit schweren LKW geeignet ist.

4.11     Der Auftraggeber garantiert die nach der STVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebenen Absicherungen des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung etc.) soweit nichts Anderes ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.

4.12     Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers/Behälters.

4.13     Soweit der Auftraggeber diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so haftet er gegenüber der Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG für den jeweils daraus entstehenden Schaden. Der Auftraggeber hat die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG von Ansprüchen Dritter freizustellen.

4.14     Der Auftraggeber hat auf eigene Verantwortung und eigenen Kosten sämtliche notwendigen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse (z.B. Sondernutzungserlaubnisse) zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche zu besorgen, soweit mit der Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG nichts Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

4.15     Soweit der Aufstellungsort über öffentliche Straßen, Wege oder Plätze nicht befahrbar ist, hat der Auftraggeber die erforderlichen Zustimmungen der jeweiligen Eigentümer auf eigene Kosten zu besorgen. Der Auftraggeber stellt die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG von sämtlichen in diesem Zusammenhang entstehenden oder anfallenden Kosten frei.

4.16     Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber der Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB bleibt hiervon unberührt.

4.17     Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge einer Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen haftet der Auftraggeber, soweit er die Schäden schuldhaft verursacht hat.
§ 254 BGB bleibt hiervon unberührt.

5             Beladung und Inhalt der Container

5.1      Die von der Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG gestellten Container / Behälter dürfen nur bis
            zur Höhe des Container- / Behälterrandes beladen werden. Container / Behälter der Größe
            5 bis 10 m³ dürfen allenfalls mit 6 Tonnen beladen werden. Bei Containern / Behältern in einer
            Größe von 10 bis 40 m³ dürfen maximal 10 Tonnen eingefüllt werden.

5.2      Die Container / Behälter dürfen durch den Auftraggeber mit den bei der Auftragserteilung
            bezeichneten Abfallarten gefüllt werden. Eine Befüllung des Containers / Behälters mit
            gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kurpfalz Recycling GmbH & Co.
            KG. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten
            gefährlichen Abfälle.

5.3      Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle insbesondere gefährliche und / oder
            überwachungsbedürftige Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des
            Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen
            einzustufen und dies der Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG spätestens bei Abschluss des
            Beförderungsvertrages mitzuteilen, sowie die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen
            Begleitpapiere (Entsorgungs- / Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu
            stellen. Außerdem sind der Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG sämtliche Unterlagen zur
            Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Deklaration der Abfälle notwendig sind.

5.4      Die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG ist berechtigt, nach Abholung des Containers die
            darin befindlichen Abfallstoffe zu untersuchen und bei Verstößen gegen die
            Deklarationsverpflichtung des Auftraggebers den eventuell entstehenden Schaden beim
            Auftraggeber anzufordern.

5.5      Der Auftraggeber hat weiterhin die Kosten für erforderlich werdende
            Entsorgungsgenehmigungen etc. und anfallende Untersuchungen zu tragen. Diese
            werden von der Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG gesondert berechnet. Dem Auftraggeber
            bleibt vorbehalten, geringere Kosten bzw. Einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5.6       Im Übrigen hat der Auftraggeber bei einer Befüllung mit anderen, als den
             vertragsgegenständlichen Stoffen jedwede entstehenden Aufwendungen der Kurpfalz
             Recycling GmbH & Co. KG zu ersetzen.

5.7       Die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG verpflichtet sich für den Fall, dass die im
             Container/Behälter befindlichen Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw.
             Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, dies dem Auftraggeber unverzüglich
             mitzuteilen.

5.8       Die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG wird die Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber
             in eine andere, als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage verbringen. Der
             Auftraggeber verpflichtet sich, die hieraus entstehenden Mehrkosten zu übernehmen.

5.9       Kann das Einvernehmen innerhalb einer Frist von einem Tag nicht herbeigeführt werden, so
             ist die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG berechtigt, den Abtransport dieser Stoffe zu
             verweigern, bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen, sie bis zur Klärung der
             weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder sie zu einer geeigneten Verwertungs- bzw.
             Beseitigungsanlage zu verbringen.

5.10     Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container / Behälter erst
             später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht
             möglich ist. Die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG kann vom Auftraggeber wegen dieser
             Maßnahme Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

5.11     Für sonstige Schäden, die durch die Nichtbeachtung der bevorstehenden Beladevorschriften
             entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HG. Ist der Auftraggeber Endverbraucher, so
             hat dieser die Schäden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

6             Abholung

6.1       Die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG holt den Container / Behälter zum vereinbarten
             Zeitpunkt beim Auftraggeber ab bzw. tauscht diesen aus. Entstehen bei der Abholung des
             Containers / Behälters aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für die
             Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG zusätzliche Kosten, so sind diese vom Auftraggeber
             vollumfänglich auf Nachweis zu erstatten.

6.2       Ist der Container / Behälter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung
             bereit, so ist die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG berechtigt, für den über die vereinbarte
             Mietzeit hinaus, bis zur Rückgabe des Containers/Behälters verstrichenen Zeitraum eine
             angemessene Vergütung zu verlangen. Die Vergütung richtet sich nach der Gesamtmiete des
             Containers / Behälters und den sonstigen zwischen den Parteien bestehenden
             Vereinbarungen.
             Standzeit der Container 14 Tage frei.

7             Haftung und Versicherung

7.1      Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.

7.2      Der Auftraggeber haftet für Schäden am Container / Behälter, sofern ihn ein Verschulden trifft.
            Er haftet auch für seine Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen gemäß § 276 BGB.

7.3      Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Haftungsbefreiungen und-begrenzungen
            aufgeführt sind, können sich auch die Mitarbeiter der Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG
            hierauf berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen sonstiger Personen, denen
            sich die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG bei Ausführung des Auftrages bedient.
            Entsprechend der Regelung in § 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
            auch für die außervertraglichen Ansprüche.

7.4      Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten
            auch dann nicht, wenn die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG oder deren Mitarbeiter und
            Beauftragten grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln.

7.5      Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen nach
            diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis
            des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der
            Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beträgt
            die Verjährungsfrist drei Jahre.

8             Investitionsgüter

8.1         Werden für die Entsorgung der Abfälle des Aufraggebers andere Geräte und
Einrichtungen (Investitionsgüter) benötigt als die üblichen Geräte und / oder Behälter,
kann der Auftraggeber diese von uns zum im Vertrag vereinbarten Preis kaufen.

8.2         Der Auftraggeber wird erst Eigentümer dieser Gegenstände, wenn sie vollständig bezahlt wurden.

9             Preise, Preisanpassungen, Zahlungsbedingungen

9.1        Alle genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich jeweils zuzüglich der aktuell
geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.2        Die Kosten für die Wartung der Geräte und / oder Behälter sind im Preis für die Entsorgung
und Verwertung enthalten. Diese Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart wurde. Reinigungskosten der Behälter sind vom Auftraggeber
zu tragen.

9.3        Wir behalten uns vor, unsere Preise für die Entsorgung und Verwertung angemessen zu       
ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen,
insbesondere aufgrund von Änderungen von Tarifabschlüssen, Transportkosten oder von
Verwertungskosten, eintreten. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nach-
weisen. Ein Nachweis können auch die Indizes des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe
und Entsorgung e.V. (bvse) sein.

9.4        Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen sofort und ohne
Abzug zur Zahlung fällig.

9.5        Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, alles Forderungen aus der
gesamten Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber sofort fällig zu stellen.
Skontovereinbarungen, Rabatte, Preisnachlässe etc. gelten in diesem Fall als verfallen. Der
Auftraggeber hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9.6        Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung für
alle Leistungen zu verlangen. Werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers in Frage stellen (wie z.B. die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen),
sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen
oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

10          Gewährleistung, Mängelrüge, Verjährungsfrist

10.1     Die Gewährleistung richtet sich, sofern im Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2     Der Auftraggeber ist zur sofortigen Überprüfung der von uns erbrachten Leistungen verpflichte und hat uns etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Kalendertagen, schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Von uns erbrachte, nicht form- und fristgerecht bemängelte Leistungen, gelten als genehmigt bzw. als vertragsgemäß.

10.3     Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Mängel, die nach Gefahrübergang infolge von ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, unzulässiger Betriebsweise oder durch natürliche Abnutzung entstehen.

11          Begrenzung unserer Haftung

11.1     Bei einer uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.2     Für sonstige Schäden gilt Folgendes:

a)  Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder groß fahrlässigen Pflichtverletzung von uns
      oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den
      gesetzlichen Bestimmungen.
b)  Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher
      Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, beruhen,
      ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
c)  Unsere Haftung für sonstige Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung
      von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten ist ausgeschlossen.

 

11.3     Die Haftungsausschlüsse oder Beschränken gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

 

11.4     Die Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle Schadenersatzes statt der Leistung und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

12          Höhere Gewalt, Wegfall der Entsorgungsmöglichkeit

12.1     Bei nachträglichen, vom Auftraggeber gewünschten Änderungen oder bei Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Arbeitskämpfe, die uns oder von uns beauftragte Dritte betreffen, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Transportbehinderungen, sowie nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen), verlängert sich unsere Aufstell- und Entsorgungsfrist angemessen. Wir werden dem Auftraggeber in diesem Fall den Beginn und das Ender derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Für unverschuldete Betriebsstörungen haften wir auch nicht während eines Verzuges.

12.2     Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus solchen Gründen unzumutbar, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn dem Auftraggeber zunächst eine Verlängerung der Aufstell- und Entsorgungsfrist angezeigt wurde. Der Auftraggeber kann daraus keine Rechte herleiten.

12.3     Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber durch höhere Gewalt an der Bereitstellung der vereinbarten Menge spezifikationsgerechten Abfalls gehindert wird.

12.4     Entfällt aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nach Vertragsschluss die Möglichkeit, den Abfall des Auftraggebers in der von uns für die Entsorgung dieser Abfälle nachweislich vorgesehene Entsorgungsanlage zu entsorgen, so sind wir nur im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren verpflichtet, anderweitig für die Entsorgung Sorg zu tragen. Wirtschaftlich unzumutbar ist eine solche Verpflichtung allerdings dann, wenn die Kosten der Inanspruchnahme der Ersatzkapazität den mit dem Auftraggeber vereinbarten Preis um mehr als 10% übersteigen.

13          Abtretungsverbot, Aufrechnung

13.1     Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne unser Einverständnis Rechte aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen auf Dritte zu übertragen.

13.2     Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

14          Anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1     Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.2     Ausschließlicher Gerichtsstand ist Heidelberg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.



Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG

Berliner Str. 14 · 69120 Heidelberg ·