Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Entsorgung/Verwertung von Abfällen durch die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG
Gültig ab: 01.05.2021
1 Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG gegenüber Unternehmen („Auftraggeber“) und privaten Auftraggebern, gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).
1.2 Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2 Vertragsgegenstand, Vertragsabschluss, Vertragsdauer, Kündigung
2.1 Vertragsgegenstand ist ein Entsorgungsvertrag der
die Bereitstellung eines Containers und /
oder Behältnisses zur Aufnahme von Abfällen jeglicher Art umfasst.
Container / Behältnis im Sinne dieser Bedingung ist daher ein Behältnis, welches
a) von
dauernder Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, und
wiederholt
verwendet werden kann
b) geeignet
ist, den vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss näher beschriebenen Abfall
aufzunehmen
c) auf
verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis befördert und mit dem in ihm
befindlichen Beförderungsgut auf- oder abgeladen werden kann
2.2 Die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG stellt dem
Auftraggeber die Miete des / der
Container(s) / Behälter(s) über die vereinbarte Mietzeit, den
Transport des / der Container(s) /
Behälter(s) zu einer vereinbarten oder von der Kurpfalz Recycling
GmbH & Co. KG bestimmten
Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen
im Sinne des
Abfallgesetzes), Mautgebühren und die fachgerechten Entsorgung /
Verwertung des
jeweiligen Inhalts und den ggf. dazu benötigten Papieren
(Übernahmescheine etc.),
in Rechnung.
2.3 Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde,
obliegt der Kurpfalz Recycling GmbH &
Co. KG die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
Für den Fall, dass der Auftraggeber die Abladestelle bestimmt hat
und sich diese zur
Aufnahme des zu befördernden Gutes als ungeeignet erweist, so ist
die Kurpfalz Recycling
GmbH & Co. KG berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers eine
geeignete Abladestelle
anzufahren.
2.4 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie im
Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend
bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung durch uns
oder durch einen von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag zustande.
Voraussetzung hierfür
ist eine schriftliche Bestellung (E-Mail, Fax, Brief), durch den
Auftraggeber.
2.5 An Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie sind vom Auftraggeber vertraulich zu
behandeln und dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden.
2.6 Die Vertragsdauer ist im Entsorgungsvertrag
verbindlich geregelt. Der Vertrag verlängert sich
stillschweigend bei einer verbindlich vereinbarten Laufzeit
a. von bis zu 23 Monaten, um ein Jahr bzw.
b. von 24 Monaten und mehr, um zwei Jahre,
wenn er nicht mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf der ursprünglichen bzw. verlängerten Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
2.7 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen
vertragswidrigen Verhaltens des
Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.
2.8 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
3 Entsorgung
3.1 Unsere vertragliche Entsorgungspflicht bezieht sich nur auf Abfälle mit der im Vertrag vereinbarten Spezifikation. Ist der Abfall spezifikationswidrig, sind wir gegenüber dem Auftraggeber nicht zur Entsorgung verpflichtet.
3.2 Wir sind berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.
3.3 Wir stellen dem Auftraggeber die im Entsorgungsvertrag genannten Geräte und / oder Behälter zur Entsorgung seiner Abfälle zur Verfügung und werden diese im betriebsbereiten Zustand halten. Dazu sind wir berechtigt, die aufgestellten Geräte und / oder Behälter gegen Geräte bzw. Behälter gleicher Art und Güte auszutauschen. Sollte dem Auftraggeber dadurch ein Gerät und / oder Behälter über einen Zeitraum von maximal 48 Stunden nicht zur Verfügung stehen, stehen ihm deswegen keine Ersatzansprüche zu.
3.4 Wir erwerben Eigentum an den Abfällen. Der Auftraggeber ermächtigt uns unwiderruflich, die Abfälle auf unsere Rechnung an Dritte zu veräußern und das Eigentum an Abfällen an Dritte zu übertragen. Etwaige Verkaufserlöse stehen allein uns zu und reduzieren nicht die vom Auftraggeber vertraglich geschuldete Vergütung. Wir sind nicht verpflichtet, über solche Veräußerungserlöse Rechnung zu legen.
4 Pflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, uns alle bei ihm anfallenden Abfälle der im Vertrag vereinbarten Abfallart zu überlassen bzw. anzudienen.
4.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass uns während seiner gesamten Geschäftszeit ein ungehinderter Zutritt zu den Geräten und / oder Behältern möglich ist.
4.3 Der Auftraggeber erteilt uns mit Vertragsschluss die Genehmigung, die vereinbarten Geräte und / oder Behälter auf den vorhandenen, geeigneten Plätzen auszustellen. Soll ein Wechsel des Aufstellplatzes erfolgen, so ist dazu vorher unsere Zustimmung einzuholen.
4.4 Bei Überlassung eines Presscontainers stellt der Auftraggeber in der Nähe des Aufstellplatzes einen Elektroanschluss mit 360 V, Absicherung mind. 16 A träge und Schutzkontaktsteckdose zur Verfügung. Die Kosten für die Installation und den Anschluss der von uns zur Verfügung gestellten Geräte und / oder Behälter and die vorhandenen Versorgungsleitungen (wie Strom, Wasser, Telefon und / oder EDV-Leitungen) trägt der Auftraggeber.
4.5 Die Abzuholenden oder zu Entleerenden Geräte und / oder Behälter müssen frei von Unrat und anderen artikelfremden und produktionsschädlichen Beimischungen und Anhaftungen sein. Bei kompletten oder teilweisen Falschbefüllungen hat der Auftraggeber für alle daraus resultierenden rechtlichen Folgen und möglichen Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung einzustehen.
4.6 Der Auftraggeber wird uns unaufgefordert bei eventuell auftretenden Störungen and den Geräten und / oder Behältern, sowie alle ihm bekannten oder erkennbaren Gefahren informieren.
4.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns zur Verfügung gestellten Geräte und / oder Behälter gegen Sturm-, Feuer-, Sachbeschädigung und Vandalismus ausreichend zu versichern. Auf unsere Nachfrage wird der Auftraggeber eine entsprechende Versicherungsbescheinigung vorlegen.
4.8 Kommt der Auftraggeber der unter 4.7 genannten Pflicht nicht nach oder verweigert die vom Auftraggeber beauftragte Versicherung eine Regulierung, trägt der Auftraggeber im Fall einer Beschädigung der in unserem Eigentum befindlichen Geräte und / oder Behälter den Schaden. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch Dritte verursacht wurde.
4.9 Der Auftraggeber hat im Umgang mit den zur Verfügung gestellten Geräten und / oder Behältern für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen Sorge zu tragen. Er haftet für Schäden durch falsche Bedienung und Gewaltanwendung.
4.10 Der Auftraggeber hat einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Der Aufstellplatz und die hierzu notwendigen Zufahrts- und Anfahrtswege müssen für die Auftragsdurchführung mit den erforderlichen LKW befahrbar sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind vom Auftraggeber zu prüfen, ob der Untergrund zum Befahren mit schweren LKW geeignet ist.
4.11 Der Auftraggeber garantiert die nach der STVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebenen Absicherungen des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung etc.) soweit nichts Anderes ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.
4.12 Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers/Behälters.
4.13 Soweit der Auftraggeber diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so haftet er gegenüber der Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG für den jeweils daraus entstehenden Schaden. Der Auftraggeber hat die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG von Ansprüchen Dritter freizustellen.
4.14 Der Auftraggeber hat auf eigene Verantwortung und eigenen Kosten sämtliche notwendigen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse (z.B. Sondernutzungserlaubnisse) zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche zu besorgen, soweit mit der Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG nichts Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
4.15 Soweit der Aufstellungsort über öffentliche Straßen, Wege oder Plätze nicht befahrbar ist, hat der Auftraggeber die erforderlichen Zustimmungen der jeweiligen Eigentümer auf eigene Kosten zu besorgen. Der Auftraggeber stellt die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG von sämtlichen in diesem Zusammenhang entstehenden oder anfallenden Kosten frei.
4.16 Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber der Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB bleibt hiervon unberührt.
4.17
Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge einer Verletzung der
vorgenannten Verpflichtungen haftet der Auftraggeber, soweit er die Schäden
schuldhaft verursacht hat.
§ 254 BGB bleibt hiervon unberührt.
5 Beladung und Inhalt der Container
5.1 Die von der Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG
gestellten Container / Behälter dürfen nur bis
zur Höhe des Container- / Behälterrandes beladen werden. Container /
Behälter der Größe
5 bis 10 m³ dürfen allenfalls mit 6 Tonnen beladen werden. Bei
Containern / Behältern in einer
Größe von 10 bis 40 m³ dürfen maximal 10 Tonnen eingefüllt werden.
5.2 Die Container / Behälter dürfen durch den Auftraggeber
mit den bei der Auftragserteilung
bezeichneten Abfallarten gefüllt werden. Eine Befüllung des
Containers / Behälters mit
gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung
der Kurpfalz Recycling GmbH & Co.
KG. Als solche Abfälle gelten die in der
Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten
gefährlichen Abfälle.
5.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle
insbesondere gefährliche und / oder
überwachungsbedürftige Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen
des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, sowie den entsprechenden
Rechtsverordnungen
einzustufen und dies der Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG
spätestens bei Abschluss des
Beförderungsvertrages mitzuteilen, sowie die gegebenenfalls
erforderlichen abfallrechtlichen
Begleitpapiere (Entsorgungs- / Verwertungsnachweis,
Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu
stellen. Außerdem sind der Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG
sämtliche Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Deklaration der
Abfälle notwendig sind.
5.4 Die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG ist
berechtigt, nach Abholung des Containers die
darin befindlichen Abfallstoffe zu untersuchen und bei Verstößen
gegen die
Deklarationsverpflichtung des Auftraggebers den eventuell
entstehenden Schaden beim
Auftraggeber anzufordern.
5.5 Der Auftraggeber hat weiterhin die Kosten für
erforderlich werdende
Entsorgungsgenehmigungen etc. und anfallende Untersuchungen zu
tragen. Diese
werden von der Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG gesondert
berechnet. Dem Auftraggeber
bleibt vorbehalten, geringere Kosten bzw. Einen geringeren Schaden
nachzuweisen.
5.6 Im Übrigen hat der Auftraggeber bei einer
Befüllung mit anderen, als den
vertragsgegenständlichen Stoffen jedwede entstehenden Aufwendungen
der Kurpfalz
Recycling GmbH & Co. KG zu ersetzen.
5.7 Die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG
verpflichtet sich für den Fall, dass die im
Container/Behälter befindlichen Stoffe von der ursprünglich
vorgesehenen Verwertungs- bzw.
Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, dies dem Auftraggeber
unverzüglich
mitzuteilen.
5.8 Die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG wird die
Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber
in eine andere, als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage
verbringen. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, die hieraus entstehenden
Mehrkosten zu übernehmen.
5.9 Kann das Einvernehmen innerhalb einer Frist von
einem Tag nicht herbeigeführt werden, so
ist die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG berechtigt, den
Abtransport dieser Stoffe zu
verweigern, bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen, sie
bis zur Klärung der
weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder sie zu einer
geeigneten Verwertungs- bzw.
Beseitigungsanlage zu verbringen.
5.10 Dies gilt entsprechend, wenn sich eine
vertragswidrige Befüllung der Container / Behälter erst
später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw.
Beseitigung der Abfälle nicht
möglich ist. Die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG kann vom
Auftraggeber wegen dieser
Maßnahme Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
5.11 Für sonstige Schäden, die durch die Nichtbeachtung
der bevorstehenden Beladevorschriften
entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HG. Ist der
Auftraggeber Endverbraucher, so
hat dieser die Schäden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden
trifft.
6 Abholung
6.1 Die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG holt den
Container / Behälter zum vereinbarten
Zeitpunkt beim Auftraggeber ab bzw. tauscht diesen aus. Entstehen
bei der Abholung des
Containers / Behälters aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, für die
Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG zusätzliche Kosten, so sind
diese vom Auftraggeber
vollumfänglich auf Nachweis zu erstatten.
6.2 Ist der Container / Behälter nach Ablauf der
vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung
bereit, so ist die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG
berechtigt, für den über die vereinbarte
Mietzeit hinaus, bis zur Rückgabe des Containers/Behälters
verstrichenen Zeitraum eine
angemessene Vergütung zu verlangen. Die Vergütung richtet sich
nach der Gesamtmiete des
Containers / Behälters und den sonstigen zwischen den Parteien
bestehenden
Vereinbarungen.
Standzeit der Container 14 Tage frei.
7 Haftung und Versicherung
7.1 Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.
7.2 Der Auftraggeber haftet für Schäden am Container / Behälter,
sofern ihn ein Verschulden trifft.
Er haftet auch für seine Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen gemäß
§ 276 BGB.
7.3 Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Haftungsbefreiungen und-begrenzungen
aufgeführt sind, können sich auch die Mitarbeiter der Kurpfalz
Recycling GmbH & Co. KG
hierauf berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen sonstiger
Personen, denen
sich die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG bei Ausführung des
Auftrages bedient.
Entsprechend der Regelung in § 434 HGB gelten die
Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
auch für die außervertraglichen Ansprüche.
7.4 Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten
nicht für Personenschäden. Sie gelten
auch dann nicht, wenn die Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG oder
deren Mitarbeiter und
Beauftragten grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln.
7.5 Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der
Abwicklung von Verträgen nach
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen, verjähren in
einem Jahr nach Kenntnis
des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher
Rechtsgrundlage der
Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz beträgt
die Verjährungsfrist drei Jahre.
8 Investitionsgüter
8.1
Werden für die Entsorgung der Abfälle des Aufraggebers andere Geräte und
Einrichtungen (Investitionsgüter) benötigt als die üblichen Geräte und / oder
Behälter,
kann der Auftraggeber diese von uns zum im Vertrag vereinbarten Preis kaufen.
8.2 Der Auftraggeber wird erst Eigentümer dieser Gegenstände, wenn sie vollständig bezahlt wurden.
9 Preise, Preisanpassungen, Zahlungsbedingungen
9.1
Alle genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich jeweils
zuzüglich der aktuell
geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9.2
Die Kosten für die Wartung der Geräte und / oder Behälter sind im Preis
für die Entsorgung
und Verwertung enthalten. Diese Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen, soweit
nichts
anderes schriftlich vereinbart wurde. Reinigungskosten der Behälter sind vom
Auftraggeber
zu tragen.
9.3
Wir behalten uns vor, unsere Preise für die Entsorgung und Verwertung
angemessen zu
ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen,
insbesondere aufgrund von Änderungen von Tarifabschlüssen, Transportkosten oder
von
Verwertungskosten, eintreten. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nach-
weisen. Ein Nachweis können auch die Indizes des Bundesverbandes
Sekundärrohstoffe
und Entsorgung e.V. (bvse) sein.
9.4
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind sämtliche
Rechnungen sofort und ohne
Abzug zur Zahlung fällig.
9.5
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, alles
Forderungen aus der
gesamten Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber sofort fällig zu stellen.
Skontovereinbarungen, Rabatte, Preisnachlässe etc. gelten in diesem Fall als
verfallen. Der
Auftraggeber hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8
Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz zu verzinsen.
9.6
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sind wir berechtigt,
sofortige Barzahlung für
alle Leistungen zu verlangen. Werden uns Umstände bekannt, welche die
Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers in Frage stellen (wie z.B. die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen),
sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse
auszuführen
oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
10 Gewährleistung, Mängelrüge, Verjährungsfrist
10.1 Die Gewährleistung richtet sich, sofern im Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.2 Der Auftraggeber ist zur sofortigen Überprüfung der von uns erbrachten Leistungen verpflichte und hat uns etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Kalendertagen, schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Von uns erbrachte, nicht form- und fristgerecht bemängelte Leistungen, gelten als genehmigt bzw. als vertragsgemäß.
10.3 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Mängel, die nach Gefahrübergang infolge von ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, unzulässiger Betriebsweise oder durch natürliche Abnutzung entstehen.
11 Begrenzung unserer Haftung
11.1 Bei einer uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Für
sonstige Schäden gilt Folgendes:
a) Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder groß fahrlässigen
Pflichtverletzung von uns
oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge
einfacher
Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen, beruhen,
ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden
begrenzt.
c) Unsere Haftung für sonstige Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei
der Verletzung
von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten ist ausgeschlossen.
11.3 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränken gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
11.4 Die Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle Schadenersatzes statt der Leistung und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
12 Höhere Gewalt, Wegfall der Entsorgungsmöglichkeit
12.1 Bei nachträglichen, vom Auftraggeber gewünschten Änderungen oder bei Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Arbeitskämpfe, die uns oder von uns beauftragte Dritte betreffen, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Transportbehinderungen, sowie nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen), verlängert sich unsere Aufstell- und Entsorgungsfrist angemessen. Wir werden dem Auftraggeber in diesem Fall den Beginn und das Ender derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Für unverschuldete Betriebsstörungen haften wir auch nicht während eines Verzuges.
12.2 Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus solchen Gründen unzumutbar, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn dem Auftraggeber zunächst eine Verlängerung der Aufstell- und Entsorgungsfrist angezeigt wurde. Der Auftraggeber kann daraus keine Rechte herleiten.
12.3 Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber durch höhere Gewalt an der Bereitstellung der vereinbarten Menge spezifikationsgerechten Abfalls gehindert wird.
12.4 Entfällt aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nach Vertragsschluss die Möglichkeit, den Abfall des Auftraggebers in der von uns für die Entsorgung dieser Abfälle nachweislich vorgesehene Entsorgungsanlage zu entsorgen, so sind wir nur im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren verpflichtet, anderweitig für die Entsorgung Sorg zu tragen. Wirtschaftlich unzumutbar ist eine solche Verpflichtung allerdings dann, wenn die Kosten der Inanspruchnahme der Ersatzkapazität den mit dem Auftraggeber vereinbarten Preis um mehr als 10% übersteigen.
13 Abtretungsverbot, Aufrechnung
13.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne unser Einverständnis Rechte aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen auf Dritte zu übertragen.
13.2 Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Heidelberg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.
Kurpfalz Recycling GmbH & Co. KG
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